Zum Hauptinhalt springen

Einkommen und Vermögen

Einkommen und Vermögen müssen als eigene Mittel zuerst eingesetzt werden, um die Hilfebedürftigkeit aus eigenen Kräften ganz oder teilweise zu verhindern.

Einzelne Privilegierungen und Freibeträge werden in einem gesetzlich vorgegebenen Anrechnungsmodus berücksichtigt.

Als Einkommen gilt grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert, welches ab der Antragstellung zufließt. Es kommt also auf den Zufluss und die Verfügbarkeit des Einkommens an. Der Erarbeitungszeitraum ist hierbei nicht relevant. Unrelevant ist auch die Art und Herkunft, die Steuer- oder Sozialversicherungspflicht oder die Zahlungsweise.


Zu den Einkünften zählen:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Entgeltersatzleistungen
  • Kapital- und Zinserträge
  • Renten
  • Kindergeld
  • Unterhalt
  • Steuererstattungen

Einzelne Privilegierungstatbestände sollten Sie bei den Fachkräften im Jobcenter hinterfragen.

Als Vermögen gelten alle in Geld messbaren Werte die vor der Antragstellung bereits verfügbar waren. Dies ist unabhängig davon, ob das Vermögen im In- oder Ausland vorhanden ist. 

Einzelne Privilegierungen und Freibeträge werden in einem gesetzlich vorgegebenen Anrechnungsmodus berücksichtigt.


Zu den Vermögenswerten zählen:

  • Bargeld
  • Spar- und Bausparguthaben
  • Wertpapiere
  • Kapitallebensversicherungen
  • Fahrzeuge
  • Schmuck
  • Haus- und Grundeigentum soweit nicht selbstgenutzt und gewisse Größen überschritten werden

Berücksichtigt wird grundsätzlich das eigene verwertbare Vermögen und das Vermögen der zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft zählenden Angehörigen.

Allgemein gilt ein Grundfreibetrag von 150 € je Person und Lebensjahr.

Einzelne Privilegierungstatbestände und weitere Freibeträge sollten Sie bei den Fachkräften im Jobcenter erfragen.